Vereinssatzung

Unsere Regeln
§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Unsernherrn e.V. ( MGV )“. Er hat seinen Sitz in 85051 Ingolstadt (Unsernherrn) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Gründung des Vereins erfolgte am 15.11.1912.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.

§ 2
Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme beim Vorstand nachsucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem betreffenden die Berufung  zum Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a ) Freiwilligen Austritt
b ) Ausschluß
c ) Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres und hat bis spätestens 30. Juni zu erfolgen.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das Ausscheiden automatisch.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung und die Vereinsinteressen schuldig macht oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Vorstand. Der Ausschluß wird dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Es steht ihm innerhalb von vier Wochen die Berufung zum Vereinsausschuß zu.
Ein Ausschluß entbindet nicht von der Nachzahlung rückständiger geldlicher Verpflichtungen oder von der Rückgabe noch in seinem Besitz befindlichen Vereinseigentums.
Über eine Wiederaufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.

§ 5
Aufnahmegebühr und Beiträge

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Diese werden durch Mehrheitsbeschluß einer Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt eines Mitgliedes in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres wird nur der halbe Jahresbeitrag erhoben.
Die Beiträge sind Bringschulden, für deren pünktliche Entrichtung jedes Mitglied selbst verantwortlich ist, auch wenn der Verein das Bankeinzugsverfahren von sich aus betreibt.
Jedes Mitglied soll den Verein ermächtigen, den Beitrag von seinem Konto einziehen zu lassen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar, ausgenommen das gesetzliche Vertretungsrecht der Erziehungsberechtigten.
Jedes Mitglied erhält eine Satzung.
Jedes aktive Mitglied soll regelmäßig an den Chorproben und musikalischen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum ist volle Entschädigung oder Ersatz zu leisten.

§ 7
Ehrenmitglied

Bei der Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
a ) Besondere Verdienste
b ) Dauer der Mitgliedschaft
c ) Lebensalter

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinsausschuß.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a ) Die Mitgliederversammlung
b ) Der Vereinsausschuß
c ) Der Vorstand

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a ) Dem Vorsitzenden
b ) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c ) Dem Schriftführer
d ) Dem Kassier
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Bei der Vertretung haben jeweils zwei Vorstandsmitglieder mitzuwirken, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter zur Vertretung des Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, sowie zur Kreditaufnahme über jeweils DM 4.000 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins, sowie die Verwaltung und Erhaltung des Vereinseigentums.
Alle im Sinne der Satzung getroffenen Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.
Der Vorstand ist seinerseits an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses gebunden.
Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich und bedürfen zur Veröffentlichung der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

§ 10
Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus:
a ) den Vorstandsmitgliedern
b ) dem Chorleiter
c ) einem Beisitzer ( aktives Mitglied )
d ) einem Beisitzer ( passives Mitglied )
e ) zwei Veranstaltungswarten
f ) dem Notenwart

Die Aufgaben des Vereinsausschußes liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Der Ausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres statt.
Wählbar und wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu leiten.
Alle Beschlüsse werden mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden und hinreichend begründet sein.
Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt.
Anträge auf Auflösung des Vereins, auf Änderung des Vereinszweckes oder auf Satzungsänderung können nicht als dringlich eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a ) Behandlung aller Satzungsangelegenheiten
b ) Beschlußfassung darüber mit Zweidrittelmehrheit
c ) Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden
d ) Entgegennahme des Kassenberichts
e ) Entgegennahme des Berichts der Revisoren
f ) Entgegennahme des Berichts des Schriftführers
g ) Entgegennahme des Berichts der Chorleitung
h ) Entlastung des Vorstandes
i ) Wahl der Vorstands- und Ausschußmitglieder
j ) Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren
k ) Festsetzung von Beitrag und Aufnahmegebühr
l ) Beschlußfassung über eingegangene Anträge
m ) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.

§ 13
Wahlen

Die Vorstands- und Ausschußmitglieder werden alle  drei Jahre neu gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
Die Chorleitung wird nicht gewählt, sondern vom Vorstand berufen.
Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus, muß innerhalb von acht Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattfinden.
Für im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende sonstige Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses kann der Vorstand kommissarisch eine geeignete Person einsetzen. Die Ersatzwahl ist jedoch in der darauffolgenden Mitgliederversammlung durchzuführen und gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat geheim stattzufinden.

§ 14
Vereinshaftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet laut BGB das Vereinsvermögen.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen Vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingolstadt zur Förderung der Chormusik.
Die Auflösung ist über einen Notar zur Eintragung beim Amtsgericht Ingolstadt anzumelden.

§ 16
Schlußbestimmung

Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.01.1997 beschlossen.
Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.